Förderverein „Spielplatz-Nettesheimstrasse e.V.

- Spielen für alle -

 

SATZUNG

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Spielplatz-Nettesheimstraße e.V. - Spielen für alle -“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Straelen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§2

Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 (2) S. 1 Nr. 4 der Abgabenverordnung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Finanzierung und Anschaffung von Spielgeräten sowie durch die Finanzierung der Gestaltung von Spielangebotsflächen (z.B. Boule-Bahn) zur Einrichtung, Gestaltung und Erhaltung eines inklusiven, barrierefreien Spielplatzes für Kleinkinder, eingebunden in einen Mehrgenerationenplatz zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe auf dem Gelände des ehemaligen Spielplatzes Nettesheimstraße in Straelen. Die Gestaltung des inklusiven, barrierefreien Spielplatzes auf der Nettesheimstraße in Straelen im Sinne eines Mehrgenerationenplatzes für Jung und Alt ist als primäres Ziel zu sehen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung und Förderung von Projekten und Vorhaben für die Freizeitgestaltung im Zusammenhang mit inklusiven, barrierefreien Spielplätzen und Mehrgenerationenplätzen in Straelen. Als primäre Aufgabe ist die Gestaltung des inklusiven, barrierefreien Spielplatzes auf der Nettesheimstraße in Straelen im Sinne eines Mehrgenerationenplatzes für Jung und Alt zu sehen.

 

§3

Steuerbegünstigung

(1) Der Verein mit Sitz in Straelen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(5) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Geldern-Kevelaer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene,
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
  • Kinder (unter 14 Jahre),
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein, oder wenn das Mitglied mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben und bei der nächsten Vorstandssitzung darüber entscheiden lassen. Der Vorstand entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Vorstandssitzung einzuladen und anzuhören.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

§5

Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Spenden und Zuschüsse. Zudem gibt es die Möglichkeit den Verein durch eine Mitgliedschaft mit jährlichen Beiträgen zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder zahlen ab dem 18. Lebensjahr einen Jahresbeitrag von 12,- € (1€ je Monat). Mitglieder unterhalb des 18. Lebensjahres und Vorstandsmitglieder (Vorstand und erweiterter Vorstand) sind beitragsfrei.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(4) Die Mitgliedsbeiträge werden bei Eintritt in den Verein sofort für das laufende Kalenderjahr eingezogen, im Folgenden jeweils zum 1. März eines Kalenderjahres.

(5) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so wird das Mitglied darüber informiert. Es erhält einen Monat Zeit zur Zahlung des Beitrags, ansonsten erlischt die Mitgliedschaft (§4 (5)).

 

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Erweiterter Vorstand
  3. Mitgliederversammlung

 

§7

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen,

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

Zum Vorstand gehört der erweiterte Vorstand bestehend aus folgenden Personen,

dem 1. Geschäftsführer,

dem 2. Geschäftsführer,

dem 1. Schriftführer,

dem 2. Schriftführer,

dem 1. Kassenprüfer,

dem 2. Kassenprüfer.

Der 1. Vorsitzende ist allein unterschriftsberechtigt und im Vertretungsfall ist ebenso der 2. Vorsitzende allein unterschriftsberechtigt.

(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Vorstand sich gibt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind durch die Gründungsversammlung gewählt und bleiben bis zum Austritt im Amt. In diesem Fall kann ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Vorstand entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(5) Die Personen des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sind durch die Gründungsversammlung gewählt und bleiben bis zum Austritt oder bis zum Rücktrittswunsch der entsprechenden Person im Amt.
In diesem Fall kann ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung als Nachfolger vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Vorsitz entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.

Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(8) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Änderung der Satzung,
  • Erlass von Ordnungen,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
  • Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in elektronischer Textform (E-Mail, Fax o.ä.) gemäß § 126b BGB einzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§9

Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten,
  • Löschung seiner Daten.

 

§10

Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem in § 3 (6) bestimmten Zweck zu.

 

§11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.01.2019 in Straelen beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.